für eine podologische Behandlung muß die Heilmittelverordnung Nr. 13 wie folgt ausgefüllt werden:
1. Sie gilt nur bei Risikopatienten (z. B. Diabetiker)
2. Der Wortlaut der Verordnung muß z.B. heißen:
3. Gebührenbefreit oder Gebührenpflichtig, Unfallfolgen, BVG,
4. Zeitabstand zwischen den Behandlungen.
5. Eine der nachfolgenden Diagnosen muß vermerkt sein:
Polyneuropathie oder Neuropathie
Mikroangiopathie
Diabetisches Fußsyndrom - Wagner Stadium 0
Auf einer Verordnung können max. 6 podologische Behandlungen verordnet werden.
Erstverordnung für max. 3 podologische Behandlungen.
Folgeverordnung für max. 6 podologische Behandlungen.
Folgeverordnungen können immer wieder verordnet werden.
Es können auch Hausbesuche verordnet werden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ihr podosana.de Team